Zusammenfassung des Urteils JSD 2004 14: andere Verwaltungsbehörden
Der Gemeinderat ordnete eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft an, woraufhin der Sohn der Betroffenen Verwaltungsbeschwerde einreichte, um den Entscheid aufzuheben. Es wird geprüft, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind, insbesondere die Beschwerdeberechtigung des Sohnes. Das kantonale Recht regelt nicht, wer neben der betroffenen Person Einspruch erheben darf, daher richtet sich die Beschwerdelegitimation ausschliesslich nach Bundesrecht. Dritte haben gemäss Luzerner Praxis keine Beschwerdelegitimation gegen die Errichtung von vormundschaftlichen Massnahmen. Der Sohn hat daher keine Befugnis zur Beschwerde, da er nicht von der Massnahme betroffen ist. Es wird daher nicht auf die Beschwerde eingetreten.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | JSD 2004 14 |
Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |
Abteilung: | Justiz- und Sicherheitsdepartement |
Datum: | 02.12.2004 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Artikel 373 ZGB; § 107 Absatz 2d VRG. Dritte sind nicht befugt, gegen die Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme Verwaltungsbeschwerde zu führen. |
Schlagwörter: | Beschwerde; Entscheid; Massnahme; Ziffer; Recht; Justiz; Sicherheitsdepartement; Person; Beschwerdelegitimation; Verwandten; Entmündigung; Vertretungs; Verwaltungsbeistandschaft; Sachentscheid; Bundesrecht; Antrags; Schutz; Murer; Interesse; Gemeinderat; Verbeiständeten; Verwaltungsbeschwerde; Behörde; Gesetzes; Verwaltungsrechtspflege; Amtes; Voraussetzungen; üllt |
Rechtsnorm: | Art. 373 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Bernhard Schnyder, Erwin Murer, Berner Bern, Art. 373 ZGB ZG, 1984 |
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