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Urteil andere Verwaltungsbehörden (LU - JSD 2004 14)

Zusammenfassung des Urteils JSD 2004 14: andere Verwaltungsbehörden

Der Gemeinderat ordnete eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft an, woraufhin der Sohn der Betroffenen Verwaltungsbeschwerde einreichte, um den Entscheid aufzuheben. Es wird geprüft, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind, insbesondere die Beschwerdeberechtigung des Sohnes. Das kantonale Recht regelt nicht, wer neben der betroffenen Person Einspruch erheben darf, daher richtet sich die Beschwerdelegitimation ausschliesslich nach Bundesrecht. Dritte haben gemäss Luzerner Praxis keine Beschwerdelegitimation gegen die Errichtung von vormundschaftlichen Massnahmen. Der Sohn hat daher keine Befugnis zur Beschwerde, da er nicht von der Massnahme betroffen ist. Es wird daher nicht auf die Beschwerde eingetreten.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts JSD 2004 14

Kanton:LU
Fallnummer:JSD 2004 14
Instanz:andere Verwaltungsbehörden
Abteilung:Justiz- und Sicherheitsdepartement
andere Verwaltungsbehörden Entscheid JSD 2004 14 vom 02.12.2004 (LU)
Datum:02.12.2004
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Artikel 373 ZGB; § 107 Absatz 2d VRG. Dritte sind nicht befugt, gegen die Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme Verwaltungsbeschwerde zu führen.
Schlagwörter: Beschwerde; Entscheid; Massnahme; Ziffer; Recht; Justiz; Sicherheitsdepartement; Person; Beschwerdelegitimation; Verwandten; Entmündigung; Vertretungs; Verwaltungsbeistandschaft; Sachentscheid; Bundesrecht; Antrags; Schutz; Murer; Interesse; Gemeinderat; Verbeiständeten; Verwaltungsbeschwerde; Behörde; Gesetzes; Verwaltungsrechtspflege; Amtes; Voraussetzungen; üllt
Rechtsnorm: Art. 373 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Bernhard Schnyder, Erwin Murer, Berner Bern, Art. 373 ZGB ZG, 1984

Entscheid des Verwaltungsgerichts JSD 2004 14

Mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 ordnete der Gemeinderat eine Vertretungsund Verwaltungsbeistandschaft nach Artikel 392 Ziffer 1 und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB an. Der Sohn der Verbeiständeten reichte daraufhin Verwaltungsbeschwerde beim Justizund Sicherheitsdepartement ein, wobei er beantragte, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sei.

2. Die Behörde prüft gestützt auf § 107 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Ein Sachentscheid setzt namentlich die Befugnis zur Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 2d VRG). Damit stellt sich die Frage nach der Beschwerdeberechtigung (Aktivlegitimation) des Beschwerdeführers.

Das kantonale Recht enthält keine Bestimmung darüber, wer neben der betroffenen Person zur Anfechtung eines Entscheids berechtigt ist, mit dem eine vormundschaftliche Massnahme angeordnet wird. Die Beschwerdelegitimation richtet sich daher ausschliesslich nach Bundesrecht. Dieses knüpft hinsichtlich der Beschwerdelegitimation an das Recht zur Stellung eines Antrags auf Bevormundung an. Antragsberechtigt sind zunächst die von der vormundschaftlichen Massnahme betroffene Person selber, sodann die heimatliche Vormundschaftsbehörde und schliesslich die nach Artikel 328 ZGB unterstützungsberechtigten bzw. -verpflichteten Verwandten, da die Entmündigung dem Schutz ihrer Interessen dienen kann (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 88 zu Art. 373 ZGB). Die Verwandten haben indes kein Recht auf Opposition gegen die Entmündigung eines Verwandten, da sie kein Interesse daran haben können, einen für sie möglicherweise überflüssigen, aber primär der von der vormundschaftlichen Massnahme betroffenen Person zugedachten Schutz zu beseitigen. Sie können nach Bundesrecht somit nur jenen Entscheid anfechten, der auf Nicht-Entmündigung lautet (Schnyder/Murer, a.a.O., N 177 zu Art. 373 ZGB). Gemäss ständiger Luzerner Praxis wird die Beschwerdelegitimation Dritter gegen die Errichtung von vormundschaftlichen Massnahmen denn auch verneint (unveröffentlichte Entscheide des Regierungsrates vom 7. April 1998 bzw. des Justizund Sicherheitsdepartementes vom 12. Oktober 2004). Der Beschwerdeführer als Sohn der von der vormundschaftlichen Massnahme Betroffenen kann sich der Anordnung einer Vertretungsund Verwaltungsbeistandschaft nach Artikel 392 Ziffer 1 ZGB und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB somit nicht widersetzen. Er ist zur Beschwerde nicht befugt. Auf die Beschwerde ist daher mangels Beschwerdebefugnis nicht einzutreten. (Justizund Sicherheitsdepartement, 2. Dezember 2004)



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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